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Mit der Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) vom 21. Juli 2022, werden die Einzelmaßnahmen zur Förderung effizienter Gebäude (BEG EM) und die Regelung für Wohn- und Nichtwohngebäude neu definiert. Zudem wird die Kreditförderung der KfW-Bank gestrichen und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übernommen.
Das Ziel der Anpassung ist zum einen, das Förderprogramm einem breiteren Antragstellerkreis zugänglich zu machen und mit attraktiven Anreizen den Umstieg von fossilen Energieträgern zu vereinfachen.
Alle Bestimmungen und eine Übersicht der förderfähigen Heizlösungen haben wir für Sie übersichtlich zusammengestellt:
BEG Wegweiser
In einem Übergangszeitraum bis zum 14. August 2022 können Förderanträge nach bestehender Regelung beantragt werden, danach tritt die BEG-Reform vom 28. Juli 2022 in Kraft.
Das aktuelle BEG behält bis zum Jahresende Gültigkeit. Eine Überarbeitung für die Förderung von Neubauten, soll in 2023 erfolgen.
Bei effizienten Wohngebäuden, die das energetische Niveau eines Effizienzhauses 40 erreichen, sind alle gebäudebezogenen Investitionskosten (ohne Transaktions- und Grundstückskosten) förderfähig:
Des Weiteren ist wählbar, ob man einen Kredit oder Zuschuss beantragen möchte.
Es müssen entweder mindestens 55 % erneuerbare Energien (bei der EE-Klasse) eingesetzt werden oder es muss das Nachhaltigkeitszertifikat (bei NH-Klasse) gelten, um Förderungen in Anspruch nehmen zu können. Eine Kombination dieser beiden ist allerdings nicht möglich. Zudem muss ein Energieberater miteingebunden werden.
Durch den Einsatz von Heizöl ist das Erreichen eines Effizienzhaus-Standards nicht möglich, hierfür können also keine Förderungen in Anspruch genommen werden, die sonst möglich sind.
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