AEROTOP® SPK
Luft-Wasser Wärmepumpe mit Kältemittel R290 (Propan)
Leistung 2,3 kW bis 20 kW
Das neue Heizungsgesetz ist beschlossen: Am 10. Juli 2026 haben Bundestag und Bundesrat das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) verabschiedet. Letzteres löst das bis dahin gültige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab. Im Zuge dessen kommt es auch zu umfassenden Änderungen bei der Bundesförderung für Effiziente Gebäude (BEG). So gelten ab dem 21. Juli 2026 angepasste Konditionen für den Heizungstausch. Welche das sind, wer weniger Zuschüsse erhält und wer von der neuen Heizungsförderung profitiert, haben wir im Folgenden zusammengefasst.
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Grundförderung bleibt, Bemessungsgrundlage sinkt
Klimageschwindigkeitsbonus wird schrittweise reduziert
Effizienzbonus für Wärmepumpen wird komplett gestrichen
Ebenfalls abgeschafft: Der Emissionsminderungszuschlag
Neuer Wertschöpfungs-Bonus „Made with Europe" ab 2027
Soziale Staffelung beim Einkommensbonus
Obergrenze von 70 Prozent bleibt mit Ausnahme von Kinderzuschlag
Die Grundförderung bleibt bei 30 Prozent. Gekürzt wird jedoch die Obergrenze der förderfähigen Kosten, und zwar von 30.000 auf 28.000 Euro für die erste Wohneinheit.
Ab dem 01.02.2027 sinkt die Obergrenze der förderfähigen Kosten jedes halbe Jahr um 750 Euro bis auf 22.000 Euro im Jahr 2030. Stichtage für die Senkung der Förderung sind jeweils der 01.02. und der 01.08. eines Jahres. Hier gilt somit: Je später der Antrag, desto niedriger der maximal mögliche Zuschuss.
Beispiel: Bei der Grundförderung von 30 Prozent gab es nach den alten Regeln 9.000 Euro Zuschuss (30 Prozent von 30.000 Euro). Zum Start der neuen Förderung liegt die Grundförderung bei nur noch 8.400 Euro (30 Prozent von 28.000 Euro). In der zweiten Jahreshälfte 2030 bleiben für dieselbe Maßnahme sogar nur noch 6.600 Euro (30 Prozent von 22.000 Euro) und somit 2.400 Euro weniger als vor der Reform.
Auch der Klimageschwindigkeitsbonus wird schrittweise reduziert. Er belohnt den zügigen Austausch noch funktionsfähiger fossiler Heizungen. Dabei steht er ausschließlich selbstnutzenden Eigentümern zu, nicht Vermietern. Voraussetzung ist der Ersatz einer mindestens 20 Jahre alten, funktionierenden Gas- oder Biomasseheizung oder einer funktionsfähigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung, unabhängig vom Alter.
Der bisherige Klimageschwindigkeitsbonus von 20 Prozent sinkt mit der Reform zum 21. Juli 2026 zunächst auf 16 Prozent. Ab dem 1. Februar 2027 wird er dann alle sechs Monate zum 01.02. und 01.08. um weitere 4 Prozentpunkte reduziert, sodass er voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2028 vollständig ausläuft.
Ein Bonus, der mit der Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude gänzlich gestrichen wird, ist der Effizienzbonus für Wärmepumpen. Bisher lag dieser bei 5 Prozent und galt für Wärmepumpen, die ein natürliches Kältemittel wie R290 nutzen. Ebenfalls förderfähig waren Sole-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpen, die im Vergleich zu Luftwärmepumpen meist einen wesentlich höheren Wirkungsgrad erzielen.
Hintergrund des Wegfalls: Statt bezuschusst zu werden, wird die Nutzung klimafreundlicher Kältemittel zur verbindlichen Standardanforderung für einen Förderanspruch. Was bisher extra belohnt wurde, wird demnach zur Pflicht.
Ebenfalls gänzlich gestrichen wird der Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro für besonders emissionsarme Biomasseanlagen. Anders als die bisher genannten prozentualen Boni handelte es sich dabei um einen einmaligen Festbetrag von 2.500 Euro.
Gewährt wurde er für Biomasseheizungen wie Pelletanlagen, sofern diese einen strengen Staubgrenzwert von höchstens 2,5 mg/m³ nachweislich einhielten. Auch diese Grenzwerte gelten mittlerweile als Standard, weshalb der Staat sie nicht länger bezuschusst.
Wie eingangs erwähnt, bleibt die Grundförderung von 30 Prozent erhalten. Ab dem ersten Quartal 2027 wird diese Grundförderung aufgespalten. Dabei sinkt die Grundförderung generell auf 15 Prozent. Für Wärmepumpen aus EU-Produktion und EU-assoziierten Märkten kommt ein neuer Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent dazu. Das macht zusammen wieder 30 Prozent, also genauso viel wie bisher.
Für Wärmepumpen, die außerhalb der EU hergestellt wurden, gibt es diesen Bonus nicht. Sie bleiben also bei 15 Prozent und erhalten nur noch halb so viel Zuschüsse. Ab 2027 wird die Herkunft der Wärmepumpe somit erstmals zum Förderkriterium.
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Vor der Reform der BEG erhielten Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen bis maximal 40.000 Euro einen zusätzlichen Einkommensbonus von 30 Prozent. Der bisher einstufige Einkommensbonus wird mit der neuen Heizungsförderung dreistufig und die Einkommensgrenze steigt:
Damit wird die Grenze für den Einkommensbonus von 40.000 auf 50.000 Euro angehoben. Außerdem werden Haushalte mit einem geringeren Jahreseinkommen von bis zu 30.000 Euro stärker bezuschusst. Maßgeblich ist der Durchschnitt des zu versteuernden Einkommens aus dem zweiten und dritten Jahr vor der Antragstellung.
Ein weiteres soziales Instrument der neuen Heizungsförderung ist der Kinderzuschlag. Dabei handelt es sich um einen komplett neuen Baustein, der nicht als eigener Bonus, sondern als rechnerischer Abzug beim Einkommen für den zuvor genannten Einkommensbonus funktioniert.
Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, reduziert sich das berücksichtigte zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen einmalig um 10.000 Euro. Dieser Abzug wird pauschal einmalig gewährt, unabhängig davon, wie viele Kinder im Haushalt leben. Durch den Abzug kann eine Familie in eine bessere Förderstufe des gestaffelten Einkommensbonus rutschen.
Beispiel: Angenommen, eine Familie mit minderjährigem Kind und einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 35.000 Euro baut eine Wärmepumpe für 28.000 Euro (förderfähige Kosten) ein. Ohne Kinderzuschlag fällt sie in die mittlere Einkommensstufe mit 30 Prozent Einkommensbonus. Zuzüglich der Grundförderung von 30 Prozent ergibt das eine Gesamtförderung von 16.800 Euro. Mit dem neuen Kinderzuschlag sinkt das anzusetzende Einkommen um 10.000 Euro auf 25.000 Euro und die Familie rutscht in die unterste Stufe mit 40 Prozent Einkommensbonus. Zusammen mit der Grundförderung von 30 Prozent sind das 70 Prozent Boni. Insgesamt liegt die Förderung damit bei 19.600 Euro und somit bei 2.800 Euro mehr.
Die maximale Förderquote liegt grundsätzlich, wie vor der Reform auch, bei 70 Prozent der förderfähigen Kosten. Neu ist, dass für die unterste Einkommensstufe, also Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro, der Deckel auf 80 Prozent angehoben wird. Gleiches gilt, wenn das Haushaltsjahreseinkommen bei 40.000 Euro liegt und der Kinderzuschlag greift.
Durch die Kombination der verschiedenen Boni ist somit künftig ein Höchstfördersatz bis zu 80 Prozent statt bisher 70 Prozent möglich. Wichtig ist dabei, dass sich der Prozentsatz auf die gesunkenen förderfähigen Höchstkosten von 28.000 Euro statt vorher 30.000 Euro für die erste Wohneinheit bezieht. Bei 70 Prozent Förderquote ergibt das maximal 19.600 Euro Zuschuss für die erste Wohneinheit, bei 80 Prozent maximal 22.400 Euro.
Künftig wird gezielt der Umstieg von fossilen auf klimafreundliche Heizungen gefördert. Der Wechsel von Fernwärme zu einem anderen Heizsystem wird nicht mehr bezuschusst, da Fernwärme selbst als klimafreundliche Wärmequelle gilt.
Auch der Austausch einer bestehenden erneuerbaren Heizung gegen eine neue erneuerbare Heizung wird eingeschränkt. Maßgeblich ist dabei das Installationsdatum der alten Anlage. Wurde diese vor dem 01.01.2008 eingebaut, werden Förderhöhe und förderfähige Kosten um 50 Prozent reduziert. Wurde sie ab dem 01.01.2008 installiert, entfällt die Förderung für den Ersatz durch eine neue EE-Heizung vollständig.
Die KfW bleibt für den Heizungstausch zuständig, das BAFA für Einzelmaßnahmen wie Dämmung, Fenster und Dach.
Gleich bleibt auch der formale Ablauf der Antragstellung: Fachbetrieb beauftragen, Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen, Antrag im Portal einreichen, Zusage abwarten und die Maßnahme innerhalb von 36 Monaten umsetzen.
Ab sofort bis zum Inkrafttreten der neuen Heizungsförderung am 21. Juli 2026 bleiben die Förderportale von BAFA und KfW geschlossen.
Bis dahin gilt: Bestehende Förderzusagen bleiben weiterhin gültig. Einen neuen Antrag zu den bisherigen Konditionen können aktuell nur diejenigen stellen, die bereits eine sogenannte Bestätigung zum Antrag, kurz (g)BzA, von ihrem Fachbetrieb oder Energieberater erhalten haben. Frist dafür ist der 20. Juli, 20 Uhr. Bereits eingereichte Förderanträge prüft die KfW weiter entsprechend den bisherigen Regeln.
Alle, denen noch keine Bestätigung zum Antrag vorliegt, können einen neuen Antrag erst wieder ab dem 21. Juli 2026 stellen. Dabei gelten dann die neuen Konditionen. Gleiches gilt, wenn eine bereits vorliegende (g)BzA bis zum 20. Juli nicht zur Antragstellung genutzt wird.
Die staatliche Heizungsförderung wird gerade überarbeitet und ist vorübergehend pausiert. Dazu wurde von der Bundesregierung ein Eckpunktepapier zur Anpassung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) veröffentlicht. Ab dem 21. Juli 2026 sollen die neuen Förderbedingungen gelten.
Bioheizöl: Alles zu Pflicht, Kosten und Biotreppe
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Biomethan: Definition, Heizungsgesetz und Preisentwicklung
Anders als klassisches Erdgas wird Biomethan nicht aus der Erde gefördert, sondern aus nachwachsender Biomasse gewonnen. Auch als Grüngas bezeichnet, bietet es damit eine echte Alternative zu klassischem Erdgas. Das spiegelt sich auch in der geplanten Reform des Heizungsgesetzes wider. Welche Rolle Biomethan dabei spielt, Preisentwicklung und was Eigentümer sonst noch wissen müssen, fasst der folgende Ratgeber zusammen.
Biotreppe: Vorgaben und was das für Öl- und Gasheizungen bedeutet
Die Biotreppe ist ein zentrales Instrument der geplanten Reform des Heizungsgesetzes. Sie beschreibt den schrittweisen Wechsel auf erneuerbare Energien. So ist vorgesehen, dass neu eingebaute Heizungen künftig einen zunehmenden Anteil regenerativer Energien nutzen müssen. Wie hoch dieser Anteil ausfällt und was das für Öl- und Gasheizungen bedeutet, fassen wir im Folgenden zusammen.
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