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Die bereits angekündigte Überarbeitung des BEG ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Mit dem Ziel, CO2-Emissionen zu reduzieren, wird der Schwerpunkt weiterhin auf Sanierungsmaßnahmen gelegt.
Die Wirkung des BEG wurde im Zusammenhang von CO2-Einsparungen mit der CO2-Bepreisung untersucht. Unter Mitwirkung verschiedener Ressorts der Bundesregierung wurde geprüft, ob eine Neuzuordnung der technischen Mindestanforderungen zu einer Optimierung der Erreichung der Klimaziele 2050 beitragen kann. Unverändert bleibt die Struktur der Bundesförderung für effiziente Gebäude mit der Unterteilung in Systemische Maßnahmen (BEG WG/NWG) und Einzelmaßnahmen (BEG EM).
Für Neubauten werden die technischen Mindestanforderungen des neuen BEG übernommen und in die neue BEG „Klimafreundlicher Neubau“ (KfN) überführt.
Alle Bestimmungen und eine Übersicht der förderfähigen Heizlösungen haben wir für Sie übersichtlich zusammengestellt:
Neubauten (Weiterführung bis 1. März 2023, danach Überführung zum BEG „Klimafreundlicher Neubau“ (KfN)
Gefördert wird der Neubau effizienter Wohngebäude, die das energetische Niveau eines Effizienzhauses 40 erreichen.
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