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Einkommensbonus 2026: Voraussetzung, Höhe und Berechnung

Einkommensbonus 2026: Voraussetzung, Höhe und Berechnung

Wer seine alte Heizung gegen eine klimafreundliche Heizung austauscht, kann über die KfW einen erheblichen Teil der Kosten als Zuschuss zurückbekommen. Für Eigentümer mit einem Haushaltseinkommen unterhalb einer bestimmten Grenze gibt es dabei einen besonders wichtigen Förderbaustein: Den Einkommensbonus.

 

Der Einkommensbonus als Baustein der KfW-Förderung

Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Förderbedingungen. Der Einkommensbonus ist dabei ein Baustein der gesamten Heizungsförderung des Bundes. Zusammen mit der Grundförderung und weiteren möglichen Boni kann sich daraus eine deutlich höhere Gesamtförderung ergeben. Hier erhalten Sie einen Überblick über alle Boni, Voraussetzungen und Fristen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Da der Einkommensbonus eng an einen weiteren Förderbestandteil, den Familienzuschlag, gekoppelt ist und in seiner Ausgestaltung nicht immer ganz einfach zu verstehen, beleuchten wir ihn im Folgenden genauer.

Das Wichtigste zum KfW-Einkommensbonus 2026

Der Einkommensbonus richtet sich ausschließlich an selbstnutzende Eigentümer. Er beträgt je nach Einkommen 10, 30 oder 40 Prozent der förderfähigen Kosten. Maßgeblich ist das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen, das sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergibt.

Für Haushalte mit mindestens einem minderjährigen, kindergeldberechtigten Kind verschieben sich die Einkommensgrenzen durch einen Familienzuschlag um 10.000 Euro:

Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen Ohne minderjähriges Kind Mit mindestens einem minderjährigen, kindergeldberechtigten Kind (Familienzuschlag)
Bis 30.000 € 40 % 40 %
30.001 bis 40.000 € 30 % 40 %
40.001 bis 50.000 € 10 % 30 %
50.001 bis 60.000 € Kein Bonus 10 %
Mehr als 60.000 € Kein Bonus Kein Bonus

Was ist der Familienzuschlag?

Lebt in der selbstgenutzten Haupt- oder alleinigen Wohneinheit mindestens ein minderjähriges Kind, für das Kindergeldberechtigung besteht, erhöht sich die Bemessungsgrenze einmalig um 10.000 Euro. 

Der Familienzuschlag bedeutet nicht, dass pauschal 10.000 Euro vom Einkommen abgezogen werden. Er verschiebt die maßgeblichen Einkommensgrenzen, wie die obige Tabelle zeigt. 

Wichtig dabei: Mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt ist die entscheidende Voraussetzung für den Zuschlag. Es handelt sich um eine einmalige Pauschale, die durch weitere minderjährige Kinder nicht beeinflusst wird. 

Als Nachweis verlangt die KfW eine Meldebescheinigung beziehungsweise Meldebestätigung, aus der der Hauptwohnsitz oder alleinige Wohnsitz des Kindes zum Zeitpunkt der Antragstellung hervorgeht.

Höchstgrenze und maximale Förderquote

Der Einkommensbonus wird nicht auf die tatsächlichen Gesamtkosten der neuen Heizung angewendet, sondern nur auf die förderfähigen Kosten. Bei einem Einfamilienhaus werden bis zum 31.01.2027 maximal 28.000 Euro berücksichtigt. 

Darüber hinaus ist die Gesamtförderung auf 70 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt. Für selbstnutzende Eigentümer kann die maximale Förderquote auf 80 Prozent steigen, wenn das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen höchstens 30.000 Euro beträgt. Bei Haushalten mit mindestens einem minderjährigen, kindergeldberechtigten Kind gilt aufgrund des Familienzuschlags eine Einkommensgrenze von 40.000 Euro.

Das bedeutet also: Auch wenn sich Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus rechnerisch auf mehr als 70 beziehungsweise 80 Prozent summieren würden, wird der tatsächliche Zuschuss auf die jeweilige Höchstquote begrenzt.

Beispiel: Bei 28.000 Euro förderfähigen Kosten und einem Einkommensbonus von 40 Prozent ergeben sich 11.200 Euro Einkommensbonus. Zusammen mit der Grundförderung von 30 Prozent wären damit bereits 70 Prozent der förderfähigen Kosten erreicht. Kommt zusätzlich ein Klimageschwindigkeitsbonus hinzu, kann gegebenenfalls die höhere Förderobergrenze von 80 Prozent greifen.

Hinweis: Förderhöchstbetrag sinkt ab Februar 2027

Der aktuell geltende Förderhöchstbetrag von 28.000 Euro für die erste Wohneinheit bleibt nicht dauerhaft bestehen. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt er zunächst um 750 Euro und anschließend alle sechs Monate um weitere 750 Euro. Wer von den aktuell höheren förderfähigen Kosten profitieren möchte, sollte deshalb den Zeitpunkt der Antragstellung berücksichtigen.

Rechenbeispiele

Um zu verdeutlichen, wie der Einkommensbonus in der Praxis funktioniert, ist es hilfreich, verschiedene Szenarien einmal durchzuspielen. Um die Beispiele nicht zu überladen, haben wir den Klimageschwindigkeitsbonus in den folgenden Beispielen ausgeklammert. 

Rechenbeispiel 1: Familie mit 35.000 Euro Einkommen

Eine Familie mit einem minderjährigen, kindergeldberechtigten Kind besitzt ein selbstgenutztes Einfamilienhaus. Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen beträgt 35.000 Euro. Durch den Familienzuschlag verschieben sich die Einkommensgrenzen um 10.000 Euro. Damit liegt die Familie in der Stufe für einen Einkommensbonus von 40 Prozent.

Bei 28.000 Euro förderfähigen Kosten beträgt die Grundförderung 8.400 Euro und der Einkommensbonus 11.200 Euro. Zusammen sind das 19.600 Euro.

Rechenbeispiel 2: Ehepaar mit 47.000 Euro Einkommen

Ein Ehepaar ohne minderjähriges Kind lässt seine alte Gasheizung durch eine förderfähige Wärmepumpe ersetzen. Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen liegt bei 47.000 Euro. Damit beträgt der Einkommensbonus 10 Prozent.

Bei 28.000 Euro förderfähigen Kosten ergeben sich 8.400 Euro Grundförderung (30 Prozent) und 2.800 Euro Einkommensbonus, zusammen 11.200 Euro.

Rechenbeispiel 3: Familie mit 55.000 Euro Einkommen

Eine Familie mit mindestens einem minderjährigen, kindergeldberechtigten Kind hat ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von 55.000 Euro. Ohne Familienzuschlag gäbe es keinen Einkommensbonus. Durch den Zuschlag ist ein Bonus von 10 Prozent möglich.

Bei 28.000 Euro förderfähigen Kosten entspricht das 2.800 Euro Einkommensbonus, zusätzlich zur Grundförderung.

Bekomme ich den Einkommensbonus auch als Vermieter?

Der Einkommensbonus gilt nicht für vermietete Wohnungen. So ist er an die Selbstnutzung gekoppelt. Bei einem teilweise selbstgenutzten Mehrfamilienhaus kann der Bonus für die selbstgenutzte Wohneinheit grundsätzlich in Betracht kommen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtig: Bonus direkt bei der Antragstellung berücksichtigen

Der Einkommensbonus muss im Rahmen der Antragstellung bei der KfW von Beginn an berücksichtigt werden. Wer zunächst nur die Grundförderung beantragt und erst später feststellt, dass er aufgrund seines Einkommens auch für den Einkommensbonus infrage gekommen wäre, kann diesen Bonus nicht einfach nachträglich hinzufügen.

Liegen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht alle erforderlichen Einkommensteuerbescheide vor, kann das zu versteuernde Einkommen geschätzt werden. Die KfW weist ausdrücklich darauf hin, dass eine solche Schätzung notwendig sein kann, wenn man den Einkommensbonus beantragen möchte, obwohl die entsprechenden Bescheide noch nicht vollständig vorliegen. Im Rahmen der späteren Nachweisprüfung werden die tatsächlichen Werte aus den Steuerbescheiden herangezogen.

Was ändert sich 2027?

Der Einkommensbonus selbst bleibt nach den aktuell geltenden Bedingungen über die nächsten Jahre stabil bei 10, 30 beziehungsweise 40 Prozent. Andere Bestandteile der Förderung ändern sich jedoch.

Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt bis zum 31. Januar 2027 16 Prozent. Danach sinkt er erstmals zum 1. Februar 2027 um vier Prozentpunkte und anschließend halbjährlich weiter.

Auch der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit von derzeit 28.000 Euro sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und anschließend halbjährlich um jeweils 750 Euro. Für Eigentümer kann daher auch der Zeitpunkt der Antragstellung für die Gesamthöhe der Förderung relevant sein.

 

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