Höchstgrenze und maximale Förderquote
Der Einkommensbonus wird nicht auf die tatsächlichen Gesamtkosten der neuen Heizung angewendet, sondern nur auf die förderfähigen Kosten. Bei einem Einfamilienhaus werden bis zum 31.01.2027 maximal 28.000 Euro berücksichtigt.
Darüber hinaus ist die Gesamtförderung auf 70 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt. Für selbstnutzende Eigentümer kann die maximale Förderquote auf 80 Prozent steigen, wenn das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen höchstens 30.000 Euro beträgt. Bei Haushalten mit mindestens einem minderjährigen, kindergeldberechtigten Kind gilt aufgrund des Familienzuschlags eine Einkommensgrenze von 40.000 Euro.
Das bedeutet also: Auch wenn sich Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus rechnerisch auf mehr als 70 beziehungsweise 80 Prozent summieren würden, wird der tatsächliche Zuschuss auf die jeweilige Höchstquote begrenzt.
Beispiel: Bei 28.000 Euro förderfähigen Kosten und einem Einkommensbonus von 40 Prozent ergeben sich 11.200 Euro Einkommensbonus. Zusammen mit der Grundförderung von 30 Prozent wären damit bereits 70 Prozent der förderfähigen Kosten erreicht. Kommt zusätzlich ein Klimageschwindigkeitsbonus hinzu, kann gegebenenfalls die höhere Förderobergrenze von 80 Prozent greifen.