AEROTOP® SPK
Luft-Wasser Wärmepumpe mit Kältemittel R290 (Propan)
Leistung 2,3 kW bis 20 kW
Am 10. Juli 2026 haben Bundestag und Bundesrat das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) verabschiedet. Es löst das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab und tritt in seinen Kernpunkten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Für Hauseigentümer, Vermieter und Mieter hält das neue Heizungsgesetz einige umfassende Änderungen bereit. Welche das sind, was das für die Heizungsförderung bedeutet und welche Fristen gelten, haben wir im Folgenden zusammengefasst.
Inhalt der Seite
Überblick: Aus GEG wird GModG - was Sie jetzt wissen müssen
Technologieoffenheit statt 65-Prozent-Regel
Biotreppe für Öl- und Gasheizungen
Grüngasquote nimmt Energielieferanten in die Pflicht
Was im GModG ersatzlos wegfällt
Vermieter werden an Mehrkosten beteiligt
Förderung bleibt bestehen, jedoch mit umfassenden Änderungen
+++ Update Juli 2026 +++
Die Bundesregierung löst das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) durch das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ab. Während im Februar 2026 nur erste Eckpunkte vorlagen, befindet sich das Verfahren jetzt in der entscheidenden Phase: Die finale Entscheidung über die genaue Ausgestaltung und den Fahrplan wird in diesen Tagen entschieden.
Das sieht der aktuelle Gesetzesstand vor (geplant zum November 2026):
BEG-Förderung reformiert: Die staatliche Förderung ist bis mindestens 2029 gesichert, wurde jedoch extrem kurzfristig mit Wirkung zum 21. Juli 2026 reformiert (u.a. Absenkung der förderfähigen Kosten auf 28.000 € und Entfall von Boni)
Wegfall 65‑%‑EE‑Vorgabe: Die Pflicht beim Heizungstausch 65% erneuerbare Energien zu nutzen soll entfallen; das Klimaziel 2045 (CO2‑neutral) bleibt aber bestehen.
Kein Betriebsverbot nach 2045: Das Betriebsverbot für Öl- und Gasheizungen soll gestrichen werden; bestehende Anlagen dürfen weitergenutzt werden.
Weniger Bürokratie: Die verpflichtende Beratung beim Einbau fossiler Heizungen sowie die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung sollen wegfallen.
Neue „Biotreppe“ ab 2029: Wer weiterhin auf Gas oder Öl setzt, muss ab 2029 stufenweise steigende Anteile an Bio-Brennstoffen (z.B: Bio-Heizöl oder Biomethan) nutzen (startend mit 10 %). Diese neuen Quoten sollen auch für Anlagen gelten, die bereits unter dem jetzigen GEG eingebaut werden.
Übergangsfrist verlängert: Die 65-%-EE-Anforderung im Bestand verschiebt sich vom 1. Juli 2026 auf den 1. November 2026.
Bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes – geplant für November 2026 – gelten weiterhin das aktuelle Gebäudeenergiegesetz (GEG) und das Wärmeplanungsgesetz (WPG).
*Stand Juli 2026. Bitte beachten Sie, dass es sich um laufende Gesetzgebungsverfahren handelt und Änderungen möglich sind.
Das GModG kehrt den Kurs der Vorgängerregierung in einem Kernpunkt um. Die Pflicht, dass jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss, entfällt ersatzlos.
So können Eigentümer mit Inkrafttreten wieder frei wählen, welche Heizung sie einbauen. Neben Wärmepumpen, Fernwärmeanschluss, Hybridlösungen und Biomasseheizungen sind so auch neue Gas- und Ölheizungen weiterhin zulässig. Beim Einbau fossiler Heizungen gilt es jedoch, bestimmte Vorschriften einzuhalten, wie der nächste Punkt zeigt.
An die Stelle der 65-Prozent-Vorgabe tritt die sogenannte Biotreppe. Sie verlangt, dass neue Gas- und Ölheizungen, die nach Inkrafttreten des GModG eingebaut werden, ab 2029 einen schrittweise steigenden Anteil klimaneutraler Brennstoffe wie Biomethan, Bioheizöl oder grünen Wasserstoff nutzen. Dabei gelten folgende Fristen:
Mit dem stetigen Anstieg der Quote soll der Weiterbetrieb fossiler Heizungen zur Reduzierung der bilanziellen CO₂-Emissionen beitragen.
Wichtig: Die Biotreppe gilt für alle fossilen Heizungen, die nach dem Inkrafttreten des GModG neu eingebaut werden. Zuvor installierte Anlagen stehen unter Bestandsschutz und sind von der Quote ausgenommen.
Wie die Einhaltung kontrolliert wird und was Eigentümer bei ihrem Gasvertrag beziehungsweise ihrer Heizöllieferung künftig beachten müssen, haben wir in unserem Beitrag zur Biotreppe zusammengefasst.
Ergänzend ist ab 2028 eine Grüngas- beziehungsweise Grünheizölquote vorgesehen. Deren genaue Ausgestaltung will die Bundesregierung erst in einem gesonderten Gesetz bis voraussichtlich zum 1. Dezember 2026 festlegen.
Während die Biotreppe Eigentümer in die Pflicht nimmt, richtet sich die Grüngasquote an Brennstofflieferanten. Demnach sollen Inverkehrbringer von Erdgas und Heizöl künftig dazu verpflichtet werden, ihrem Brennstoff einen vorgeschriebenen Anteil klimafreundlicher Brennstoffe beizumischen. Dabei soll die Quote in regelmäßigen Zeitintervallen erhöht werden. Details dazu haben wir in unserem Beitrag zur Grüngasquote zusammengefasst.
Die 65-Prozent-Pflicht wird also ab sofort durch die Biotreppe ersetzt. Daneben gibt es auch einige Vorgaben, die durch das neue GModG gänzlich gestrichen werden:
Damit die größere Wahlfreiheit nicht zulasten der Mieter geht, enthält das Gesetz neue Regeln zur Aufteilung der Heizkosten. Entscheidet sich ein Vermieter nach Inkrafttreten des GModG für den Einbau einer neuen Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung, muss er sich künftig zur Hälfte an bestimmten laufenden Kosten beteiligen:
Diese hälftige Teilung bei den Mehrkosten für den Bio-Anteil ist jedoch gedeckelt. So gilt sie lediglich bis zu einem Anteil von 30 Prozent, also bis zur dritten Stufe der Biotreppe. Steigt die Beimischungspflicht 2040 auf 60 Prozent, bleibt die Beteiligung des Vermieters auf dem bisherigen Niveau, also beschränkt auf die Mehrkosten von 30 Prozent für den Bio-Anteil.
Maßgeblich für die 50/50-Regelung ist dabei der Einbau, nicht das Gebäudealter. So greift die neue Vorgabe beim Heizungstausch im Bestand ebenso wie bei Neubauten, die bis Ende 2029 errichtet und erstmals genutzt werden.
Für alle Heizungen, die vor Inkrafttreten des GModG eingebaut wurden, ändert sich dagegen nichts. Hier bleibt es beim bisherigen Stufenmodell des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes (CO2KostAufG), wonach sich der Vermieteranteil an den CO2-Kosten nach dem Energieverbrauch des Gebäudes richtet. Je nachdem kann er bei 0 Prozent bei sehr effizienten und bei bis zu 95 Prozent bei sehr ineffizienten Gebäuden liegen.
Ausnahme: In bestimmten Fällen sieht das GModG eine Härtefallregelung für Vermieter vor. Diese gilt für Kleinvermieter mit bis zu sechs Wohnungen in nicht angespannten Wohnungsmärkten. Hier entfällt die Beteiligung an den Mehrkosten für den vorgeschriebenen Bio-Anteil und den Netzentgelten. Die Beteiligung an den CO2-Kosten bleibt jedoch bestehen.
Parallel zum GModG hat die Bundesregierung die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) angepasst. Die Heizungsförderung über die KfW läuft ab dem 21. Juli 2026 weiter, aber zu neuen Konditionen. Hier geben wir einen vollständigen Überblick über die neue Heizungsförderung.
Zu den wichtigsten Änderungen zählen:
Weniger im Rampenlicht, aber praktisch relevant sind die Änderungen bei den Energieausweisen. Zu den wichtigsten Neuerungen gehören:
Für Wohngebäude bleibt die Skala von A+ bis H bestehen. Dabei können Eigentümer weiterhin zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis wählen. Nichtwohngebäude hingegen benötigen künftig zwingend einen Bedarfsausweis. Bereits ausgestellte Energieausweise behalten ihre zehnjährige Gültigkeit.
Mit dem GModG setzt Deutschland auch Vorgaben der europäischen Gebäuderichtlinie um. Für Neubauten wird schrittweise der Nullemissionsgebäudestandard eingeführt. Dieser verlangt einen sehr geringen Energiebedarf, der überwiegend aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird.
Demzufolge dürfen vor Ort keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen mehr entstehen. Der Standard gilt ab dem 1. Januar 2028 zunächst für neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand und ab dem 1. Januar 2030 dann für alle neuen Gebäude. Ab diesem Zeitpunkt sind Gas- und Ölheizungen im Neubau damit faktisch ausgeschlossen.
Ideal für Neubau, Sanierung und Kunden mit klarer EE‑Orientierung. Mit Wärmepumpen von ELCO sind Sie langfristig unabhängig und abgesichert vor steigenden Gas- und Ölpreisen.
Die ELCO Gasbrennwertgeräte erfüllen schon heute alle zukünftigen Anforderungen der Biotreppe.
Wärmepumpe Förderung: Reform 2026, Voraussetzungen und Höhe
Im Juli 2026 hat die Bundesregierung das neue Gebäudemodernisierungsgesetz, kurz GModG, verabschiedet. Parallel dazu kommt es zu umfangreichen Änderungen, was die staatliche Förderung von Wärmepumpen angeht. Neu ist beispielsweise, dass die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten schrittweise reduziert wird. Welche Fristen dabei gelten, was sich sonst noch ändert sowie technische Voraussetzungen für die Wärmepumpenförderung haben wir im Folgenden zusammengefasst.
Neue Heizungsförderung (BEG): Das gilt seit Juli 2026
Das neue Heizungsgesetz ist beschlossen: Am 10. Juli 2026 haben Bundestag und Bundesrat das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) verabschiedet. Letzteres löst das bis dahin gültige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab. Im Zuge dessen kommt es auch zu umfassenden Änderungen bei der Bundesförderung für Effiziente Gebäude (BEG). So gelten seit dem 21. Juli 2026 angepasste Konditionen für den Heizungstausch. Welche das sind, wer weniger Zuschüsse erhält und wer von der neuen Heizungsförderung profitiert, haben wir im Folgenden zusammengefasst.
Biotreppe: Vorgaben und was das für Öl- und Gasheizungen bedeutet
Die Biotreppe ist ein zentrales Instrument der geplanten Reform des Heizungsgesetzes. Sie beschreibt den schrittweisen Wechsel auf erneuerbare Energien. So ist vorgesehen, dass neu eingebaute Heizungen künftig einen zunehmenden Anteil regenerativer Energien nutzen müssen. Wie hoch dieser Anteil ausfällt und was das für Öl- und Gasheizungen bedeutet, fassen wir im Folgenden zusammen.

Sie haben Fragen oder Wünsche?
Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.
Oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Wir werden uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen.