AEROTOP® SPK
Luft-Wasser Wärmepumpe mit Kältemittel R290 (Propan)
Leistung 2,3 kW bis 20 kW
Im Juli 2026 hat die Bundesregierung das neue Gebäudemodernisierungsgesetz, kurz GModG, verabschiedet. Parallel dazu kommt es zu umfangreichen Änderungen, was die staatliche Förderung von Wärmepumpen angeht. Neu ist beispielsweise, dass die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten schrittweise reduziert wird. Welche Fristen dabei gelten, was sich sonst noch ändert sowie technische Voraussetzungen für die Wärmepumpenförderung haben wir im Folgenden zusammengefasst.
Die Heizungsmodernisierung wird auch weiterhin staatlich gefördert. Mit der Reform der BEG-Einzelmaßnahmen zum 21. Juli 2026 ändern sich jedoch die Förderbedingungen.
Die maximal förderfähigen Kosten sowie der Klimageschwindigkeitsbonus werden künftig alle sechs Monate schrittweise reduziert. Wer seine Förderung frühzeitig beantragt, kann sich daher einen deutlich höheren Zuschuss sichern.
Gleichzeitig wird die Förderung sozialer ausgerichtet: Haushalte mit niedrigem Einkommen und Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind profitieren künftig von einer stärkeren Unterstützung.
Inhalt der Seite
Kern bleibt erhalten: 30 Prozent Grundförderung für Wärmepumpen
Neu ab 2027: Der „Made with Europe"-Bonus
Klimageschwindigkeitsbonus: Start bei 16 Prozent, dann schrittweiser Abbau
Dreistufiger Einkommensbonus von 10 bis 40 Prozent
Neue Obergrenze: Maximal 80 Prozent mit Einkommensbonus
Bemessungsgrundlage sinkt schrittweise: Start bei 28.000 Euro
Beispielrechnung: Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Förderung
Förderung am Beispiel: Haushaltseinkommen 60.000 € ohne Kind
Schritt für Schritt zur KfW-Förderung
Wärmepumpen stehen weiter im Fokus der Heizungsförderung und erhalten anders als Öl- und Gasheizungen attraktive staatliche Zuschüsse. Damit ein Gerät als förderfähig gilt, muss es jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
Grundlage für die Heizungsförderung bleibt nach wie vor die Bundesförderung für effiziente Gebäude, kurz BEG. Abgewickelt wird sie weiterhin durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau über das KfW-Programm 458.
Trotz einiger grundlegender Änderungen bleibt der Kern der Förderung erhalten: Die KfW bezuschusst den Kauf und Einbau einer Wärmepumpe in Bestandsgebäuden mit einer Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Dieser Satz gilt unabhängig vom Einkommen und für alle Bauarten gleichermaßen, egal ob Wasser-Wasser- (Grundwasser), Sole-Wasser- (Erdwärme) oder Luft-Wasser-Wärmepumpe.
Wie bisher auch ist es dabei möglich, die Grundförderung durch zusätzliche Boni wie einen Einkommensbonus aufzustocken. Was die Boni angeht, gibt es mit der Reform einige grundlegende Änderungen.
Ab dem ersten Quartal 2027 soll zusätzlich ein Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent für Wärmepumpen eingeführt werden, die in der EU oder assoziierten Märkten gefertigt werden. Zeitgleich sinkt jedoch die Grundförderung für Geräte aus Nicht-EU-Produktion von 30 auf 15 Prozent. Für ein in der EU produziertes Gerät gleicht der Bonus diese Kürzung genau aus, sodass es weiterhin auf 30 Prozent kommt. Ein Nicht-EU-Gerät bleibt dagegen bei 15 Prozent. Dieser Bonus befindet sich derzeit noch im Entwurf.
* Rahmenbedingungen werden noch definiert.
Während die Grundförderung auch für den Einbau von Wärmepumpen in vermieteten Bestandsimmobilien gilt, werden die zusätzlichen Boni ausschließlich selbstnutzenden Eigentümern gewährt. Da mit der Reform der frühere Effizienzbonus für Wärmepumpen entfällt, bleibt für Vermieter also ausschließlich die Grundförderung von 30 Prozent. Letztere ist zunächst gedeckelt bei förderfähigen Kosten von 28.000 Euro für die erste, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Dabei schmilzt auch hier die Höhe der maximal förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit halbjährlich ab. Die maximal förderfähigen Kosten ab der zweiten Wohneinheit bleiben konstant.
Eine wesentliche Änderung, die die Reform des BEG mit sich bringt, ist die Absenkung des Klimageschwindigkeitsbonus. Ihn erhalten selbstnutzende Eigentümer, die eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung durch eine regenerative Heizung wie eine Wärmepumpe ersetzen. Gleiches gilt für den Austausch einer noch funktionierenden Gaszentral- oder Biomasseheizung, wenn diese mindestens 20 Jahre alt ist.
Vor der Reform lag der Klimageschwindigkeitsbonus bei 20 Prozent. Mit dem Beginn der neuen Heizungsförderung im Juli 2026 sinkt er auf 16 Prozent, wobei er schrittweise weiter reduziert wird. So sinkt er ab dem 1. Februar 2027 alle sechs Monate um jeweils vier Prozentpunkte und somit von 16 auf 12 (ab 01.02.2027), dann auf 8 (ab 01.08.2027) und schließlich ab 01.02.2028 auf 4 Prozent. Damit entfällt der Klimageschwindigkeitsbonus zum 1. August 2028 vollständig. Wer sich schnell für den Einbau einer klimafreundlichen Wärmepumpe entscheidet und den Förderantrag zeitnah stellt, wird demnach belohnt.
Der höchstmögliche Bonus bleibt der Einkommensbonus. Auch hier gibt es umfassende Änderungen. Vor der Reform war der Einkommensbonus einstufig. Er betrug pauschal 30 Prozent und stand selbstnutzenden Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von höchstens 40.000 Euro zu.
Mit der Reform wird der Einkommensbonus dreistufig. Je nach Höhe des zu versteuernden Haushaltseinkommens ergeben sich folgende Stufen:
Maßgeblich ist dabei nicht das aktuelle Einkommen, sondern der Durchschnitt des zweit- und drittletzten Jahres vor dem Antrag. Wer 2026 einen Antrag stellt, weist das zu versteuernde Einkommen der Jahre 2023 und 2024 per Einkommensteuerbescheid nach.

Ganz neu und eine wichtige Ergänzung zum Einkommensbonus ist der Familien- oder auch Kinderzuschlag. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, reduziert sich das maßgebliche Einkommen pauschal um 10.000 Euro. Ein Haushalt mit einem Jahreseinkommen von 40.000 Euro und Kind wird damit behandelt, als läge sein Einkommen bei 30.000 Euro. Damit rückt er in die höchste Bonusstufe von 40 Prozent.
Mit Kinderzuschlag greift der Einkommensbonus für Familien bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 60.000 Euro. Wichtig: Der Bonus senkt den maßgeblichen Grenzwert für das Einkommen einmalig und pauschal um 10.000 Euro. Ob ein oder mehrere Kinder im Haushalt leben, hat somit keinen Einfluss auf die Höhe des Zuschlags.
Auch nach der Reform gilt weiterhin eine Obergrenze für die Gesamt-Förderquote. Bisher lag diese bei maximal 70 Prozent der förderfähigen Kosten. Wer keinen Anspruch auf den Einkommensbonus hat, kann weiterhin höchstens 70 Prozent der förderfähigen Kosten erhalten. Kommt jedoch der maximale Einkommensbonus von 40 Prozent hinzu, steigt der Deckel auf 80 Prozent.
Einzelne Bausteine können sich somit rein rechnerisch zu Quoten oberhalb dieser Grenze summieren. So ergeben Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus zusammen in der Spitze mehr als 80 Prozent. Die KfW kappt den Gesamtzuschuss dann automatisch.
Gedeckelt wird die maximal mögliche Förderung nicht nur durch die Obergrenze der Förderquote von 80 Prozent, sondern auch durch die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten. Während die Bemessungsgrundlage für die Förderquote zuvor bei höchstens 30.000 Euro lag, wird sie mit der Reform auf 28.000 Euro gesenkt. Danach wird sie alle 6 Monate um weitere 750 Euro reduziert, erstmalig zum 01.02.2027.
Konkret bedeutet das, dass die Bemessungsgrundlage jeweils zum 1. Februar und zum 1. August jedes Jahres reduziert wird, bis der Förderhöchstbetrag im August 2030 lediglich noch bei 22.000 Euro liegt.
Die Bemessungsgrundlage legt also fest, bis zu welchen Ausgaben die maximale Förderquote von 80 Prozent angerechnet wird. Die tatsächlichen Kosten können höher liegen, aber gefördert wird immer nur bis zu dieser Kappungsgrenze. Verdeutlichen lässt sich das anhand der folgenden Beispielrechnung:
Die Eigentümerfamilie erhält aufgrund von Basisförderung, Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus den höchstmöglichen Fördersatz von 80 Prozent. Diese 80 Prozent lediglich auf 28.000 Euro, nicht auf die gesamten Anschaffungskosten angerechnet, auch wenn die Gesamtkosten der Wärmepumpe mit 41.500 Euro deutlich darüber liegen. Grund dafür ist, dass die BEG den Höchstbetrag der förderfähigen Kosten derzeit bei 28.000 Euro deckelt.
| Posten | Betrag (€) |
| Anschaffungskosten (Premium-)Wärmepumpe | 22.000 € |
| Installation & Montage inkl. Sockel und Elektro-Installation | 15.000 € |
| Hydraulischer Abgleich | 1.500 € |
| Demontage & Entsorgung alte Heizung | 1.500 € |
| Sonstige Kosten (Genehmigungen, Planung) | 1.500 € |
| Gesamtkosten der Wärmepumpe | 41.500 € |
| Davon maximal förderfähig gemäß BEG* | 28.000 € |
* Gilt bis Februar 2027. Danach wird die maximal förderfähige Investitionssumme alle 6 Monate um 750 Euro reduziert.
Die Förderquote von 80 Prozent wird also lediglich auf 28.000 Euro der Gesamtkosten von 41.500 Euro angerechnet. Dadurch ergibt sich ein Zuschuss von 22.400 Euro. Für den Eigentümer in unserem Beispiel bleiben nach Abzug der Zuschüsse demnach Kosten von 19.100 Euro:
| Förderung | Förderbetrag (auf 28.000 € förderfähige Kosten) |
| Grundförderung (30 %) | - 8.400 € |
| Einkommensbonus (40 %)* | - 11.200 € |
| Klimageschwindigkeitsbonus (16 %)** | - 4.480 € |
| Summe der Boni rechnerisch (86%) | - 24.080 € |
| Deckelung (80%) auf eine maximal förderfähige Investitionssumme von 28.000 € | - 22.400 € |
| Kosten nach max. Förderung (41.500 € Gesamtkosten abzgl. 22.400 € Förderung) | 19.100 € |
* Maximal möglicher Einkommensbonus bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von nicht mehr als 30.000 Euro. Dadurch, dass minderjährige Kinder im Haushalt leben, gilt für die Familie unseres Beispiels der Grenzwert von 40.000 EUR (30.000 EUR + 10.000 EUR Kinderzuschlag) als Bemessungsgrenze für den Einkommensbonus von 40%.
** Gilt bis Februar 2027. Danach wird der Klimageschwindigkeitsbonus alle 6 Monate um 4 Prozentpunkte gesenkt, bis er zum 01.08.2028 ganz ausläuft.

Die Übersicht veranschaulicht die Förderentwicklung anhand eines Haushalts ohne Einkommensbonus. Sie zeigt, wie sich die maximal mögliche Förderquote sowie die erreichbare Zuschusshöhe bis zum Jahr 2030 aufgrund schrittweise entfallender Bonusförderungen und sinkender förderfähiger Investitionskosten reduzieren. Eine frühzeitige Modernisierung kann daher erhebliche finanzielle Vorteile bieten und den Zugang zu höheren Förderbeträgen sichern.
*15 % Grundförderung + 15 % Wertschöpfungs-Bonus
Mit der neuen Heizungsförderung belohnt der Staat vor allem Kurzentschlossene, die sich schnell für den Einbau einer Wärmepumpe entscheiden. Denn die Förderung schrumpft mit der Zeit in gleich zwei Dimensionen. Zum einen sinkt die Bemessungsgrundlage. So gilt die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten von 28.000 Euro bis zum 1. Februar 2027 und wird danach alle sechs Monate um 750 Euro reduziert, bis sie im August 2030 nur noch bei 22.000 Euro liegt.
Zum anderen schmilzt parallel der Klimageschwindigkeitsbonus. Von anfangs 16 Prozent sinkt er ab Februar 2027 alle sechs Monate um vier Prozentpunkte und entfällt damit zum 1. August 2028 vollständig.
Wie stark sich das auswirkt, zeigt ein Blick auf die höchstmögliche Förderung. Aktuell sind bis zu 80 Prozent von 28.000 Euro und damit 22.400 Euro Zuschuss möglich. Ab August 2028 fällt der Klimageschwindigkeitsbonus weg, sodass sich in der Spitze nur noch Grundförderung (30 Prozent) und Einkommensbonus (40 Prozent) zu maximal 70 Prozent addieren. Im August 2030 sind höchstens 70 Prozent von dann noch 22.000 Euro Bemessungsgrenze möglich, also maximal 15.400 Euro Wärmepumpenförderung.
Das Antragsformular für die Wärmepumpenförderung füllen Antragsteller online aus. Davor gilt es jedoch einige Punkte zu beachten:
Bestätigung zum Antrag (BzA): Zunächst gilt es, eine Bestätigung zum Antrag (BzA) durch den ausführenden Fachbetrieb oder einen Energieeffizienz-Experten erstellen zu lassen. Dieses Antragsformular enthält die technischen Angaben zur geplanten Wärmepumpe, die Höhe der förderfähigen Kosten sowie eine Bestätigung, dass die Heizung die notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Anschließend erhalten Eigentümer eine 15-stellige BzA-ID, die sie später für die Antragstellung benötigen.
Lieferungs- und Leistungsvertrag: Um die Förderung beantragen zu können, benötigen Antragsteller einen Leistungsvertrag mit dem ausführenden Fachbetrieb. Dieser muss das voraussichtliche Datum der Umsetzung enthalten.
Registrierung auf “Meine KfW”: Anschließend können sich Antragsteller im Kundenportal „Meine KfW“ registrieren und die Förderung für ihre Wärmepumpe beantragen. An dieser Stelle ist auch die 15-stellige BzA-ID anzugeben.
Umsetzung der Maßnahmen: Die KfW prüft nun den Antrag. Wird dieser bewilligt, können Eigentümer mit der Umsetzung beginnen. Die bezuschussten Maßnahmen müssen innerhalb von 36 Monaten ab der Bewilligung umgesetzt werden. Anschließend erstellt das ausführende Unternehmen oder der Energieeffizienz-Experte eine Bestätigung nach Durchführung (BnD).
Identifizieren und Zuschuss erhalten: Die Bestätigung nach Durchführung (BnD) sowie einen Identitätsnachweis reichen Eigentümer ebenfalls über das Kundenportal der KfW ein und erhalten ihre Förderung.
Gerade im Altbau kann es Sinn machen, eine Wärmepumpe mit einer weiteren Heizungsart wie einer Öl-, oder Gasheizung zu kombinieren. So arbeiten Wärmepumpen in Gebäuden mit geringer Dämmung gerade bei sehr kalten Temperaturen nicht immer effizient. Zu diesen Spitzenlastzeiten springt dann die Heizungsunterstützung ein.
Auch als Hybridheizung sind Wärmepumpen förderfähig. Bei bivalenten Heizungsanlagen erhält jedoch ausschließlich der regenerative Teil der hybriden Heizungsanlage die Förderung. Bei einer Gas-Wärmepumpen-Hybridheizung würden somit lediglich die Anschaffungskosten für die Wärmepumpe durch die KfW bezuschusst werden. Zusätzlich entfällt in diesem Fall der Klimageschwindigkeitsbonus, da er voraussetzt, dass nach dem Umbau keine fossile Wärme mehr erzeugt wird.
Grundvoraussetzung für die Heizungsförderung ist, dass im Bestandsgebäude eine vorhandene Heizung durch eine Wärmepumpe ersetzt wird. Der KfW-Zuschuss Programm 458 bezieht sich somit ausschließlich auf den Heizungswechsel im Bestand.
Im Neubau ist eine solche Einmalförderung für die Heizung nicht vorgesehen. Stattdessen fördert der Staat das gesamte Gebäude über zinsgünstige Kredite. So stehen für den klimafreundlichen Neubau von Wohngebäuden die KfW-Programme 297/298 zur Verfügung, wobei die höchste Förderstufe an das QNG-Siegel (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude) geknüpft ist. Die genauen Kredithöhen und Zinssätze passt die KfW regelmäßig an und sollten vor der Antragstellung dort geprüft werden.
Damit der Einbau einer Wärmepumpe grundsätzlich förderfähig ist, gelten folgende Voraussetzungen:
Nein, die BEG-Förderung gilt nur für den Wechsel von einer fossilen Heizung auf eine Wärmepumpe in Bestandsgebäuden.
Die BEG-Förderung für Wärmepumpen gilt bundesweit. Daneben gibt es jedoch verschiedene weitere Förderprogramme auf Landesebene. So fördert das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) speziell die Installation von Erdwärmepumpen. Gleiches gilt für das Förderprogramm progres.nrw der Bezirksregierung Arnsberg in NRW, um nur einige Beispiele zu nennen. Als Modernisierer ist es deshalb immer sinnvoll, sich vorab über regionale Förderprogramme bei der zuständigen Bezirksregierung zu informieren.
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