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Die neue EU-F-Gase-Verordnung: Das Wichtigste auf einen Blick

Die neue EU-F-Gase-Verordnung: Das Wichtigste auf einen Blick

Indem sie Wärme transportieren und abgeben, erfüllen fluorierte Treibhausgase, sogenannte F-Gase, eine wichtige Funktion in Wärmepumpen und Klimaanlagen. Ein wesentlicher Nachteil von F-Gasen wie R32 und R410A besteht jedoch darin, dass sie ein hohes Treibhauspotenzial aufweisen. Ziel der EU-F-Gase-Verordnung ist es deshalb, den Einsatz klimaschädlicher Gase als Kältemittel schrittweise zu reduzieren. Dabei stellt die neueste Version 2024/573 der EU-F-Gase-Verordnung Verbraucher und Heizungsbetriebe gleichermaßen vor Fragezeichen: Gibt es ein R32 Verbot? Was sind die Fristen? Was gilt für Anlagen im Bestand? Wir liefern die Antworten.

 

Das Global Warming Potential (GWP)

Grundsätzlich lässt sich zwischen natürlichen Kältemitteln wie Propan (R290) und synthetisch hergestellten Kältemitteln wie R32 unterscheiden. Letztere werden auch als F-Gase bezeichnet. Sie haben den Nachteil, dass sie ein deutlich höheres Treibhauspotenzial als natürliche Kältemittel aufweisen. 

Entscheidend ist das sogenannte Global Warming Potential, auch als GWP abgekürzt. Diese Kennzahl gibt an, wie stark ein Kältemittel die Atmosphäre belastet, wenn es beispielsweise durch eine Leckage austritt. Der GWP-Wert beschreibt die Umweltwirkung eines Kältemittels über einen Zeitraum von 100 Jahren im Vergleich zu CO2, das mit einem Referenzwert von 1 angegeben wird. 

Zum Vergleich: Das natürliche Kältemittel R290 weist einen GWP-Wert von 3 auf, das synthetisch hergestellte F-Gas R32 einen GWP-Wert von 675. Das bedeutet: Wenn ein Kilogramm R32 vollständig in die Atmosphäre entweicht, entspricht dessen Klimawirkung über einen Zeitraum von 100 Jahren ungefähr der von 675 Kilogramm CO2.

Die EU-F-Gase-Verordnung

Synthetisch hergestellte Kältemittel besitzen somit ein deutlich höheres Treibhauspotenzial als natürliche Alternativen. Um Umweltschäden zu vermeiden, wurde die F-Gase-Verordnung ins Leben gerufen. Diese betrifft alle EU-Länder und ist erstmals 2006 in Kraft getreten. Seitdem wurde sie mehrfach reformiert, bis hin zur aktuellen Fassung, der EU-F-Gase-Verordnung 2024/573 vom 11. März 2024.

Demnach soll der Einsatz klimaschädlicher F-Gase bis 2050 schrittweise abgeschafft werden. Dadurch ergeben sich weitreichende Änderungen für Heizungsfirmen und Verbraucher. Welche das sind, haben wir im Folgenden zusammengefasst. 

 

Gesetzliche Vorgaben und Fristen

Ziel der EU-F-Gase-Verordnung ist es, die Verwendung fluorierter Treibhausgase in Wärmepumpen schrittweise einzugrenzen und letztendlich ganz abzuschaffen. Dabei schreibt die Verordnung einen GWP-Grenzwert vor, den neu in den Verkehr gebrachte Wärmepumpen ab einem gewissen Stichtag nicht überschreiten dürfen. Wann dieser Stichtag ist, hängt von der Leistungsgröße der Anlage ab und davon, ob es sich um eine Split- oder Monoblock-Wärmepumpe handelt.

Monoblock-Wärmepumpen

Gilt ab dem Gilt für Anlagen mit einer Größe von Maximaler zulässiger GWP
01.01.2027 Bis 50 kW 150
01.01.2030 Über 50 kW 150
01.01.2032 Bis 12 kW Keine F-Gase mehr erlaubt, nur noch natürliche Kältemittel

Split-Wärmepumpen (Einzelanlagen und Kaskadenanlagen)

Gilt ab dem Gilt für Anlagen mit einer Größe von Maximale zulässiger GWP
01.01.2027 Bis 12 kW 150
01.01.2029 Über 12 kW 750
01.01.2033 Über 12 kW 150
01.01.2035 Bis 12 kW Keine F-Gase mehr erlaubt, nur noch natürliche Kältemittel

Spätestens ab 2033 dürfen demnach ausschließlich Wärmepumpen in den Verkehr gebracht werden, deren Kältemittel einen GWP-Wert von unter 150 aufweist. Für Split-Geräte bis 12 kW gilt dieser Grenzwert bereits ab 2027, für Monoblock-Wärmepumpen bis 50 kW ebenfalls. Ab 2035 dürfen Split-Geräte mit einer Leistung bis 12 kW ausschließlich natürliche Kältemittel nutzen, für Monoblock-Wärmepumpen bis 12 kW ist das bereits 2032 vorgeschrieben. 

Was gilt für Anlagen im Bestand?

Mit Einsetzen der jeweiligen Frist ist es demnach verboten, Wärmepumpen in den Verkehr zu bringen, deren Kältemittel den vorgeschriebenen GWP-Wert übersteigt.

Doch was gilt für Wärmepumpen in Bestandsgebäuden?
Diese dürfen auch nach Einsetzen der Frist weiterhin betrieben werden. Auch die Reparatur entsprechender Geräte ist weiterhin erlaubt. Erst bei einem irreparablen Defekt muss die Wärmepumpe durch ein Gerät ersetzt werden, das den Vorgaben der EU-F-Gase-Verordnung entspricht. 

Welche Alternativen gibt es?

Schon jetzt setzen die meisten Wärmepumpenhersteller auf das natürliche Kältemittel R290, besser bekannt als Propan. Letzteres besitzt einen sehr niedrigen GWP von 3. Damit sind Eigentümer zukunftssicher aufgestellt. Neben seiner geringen Umweltwirkung überzeugt R290 auch durch seine guten thermodynamischen Eigenschaften. Ein Nachteil von R290 ist die hohe Brennbarkeit, weshalb bei der Installation einige Sicherheitsauflagen zu beachten gilt. 

Gibt es ein R32 Verbot?

Vor der Neufassung der EU-F-Gase-Verordnung haben viele Wärmepumpen das synthetische Kältemittel R32 verwendet. Dieses kommt auf einen GWP-Wert von 675. Damit liegt es über dem Grenzwert von 150, der für alle Wärmepumpen spätestens ab 2033 gilt. Für Split-Wärmepumpen bis 12 kW und Monoblock-Geräte bis 50 kW gilt dieser Grenzwert bereits ab 2027. Ab dann ist das Inverkehrbringen von solchen Wärmepumpen mit R32 demnach verboten. 

 

Hier frinden Sie einen ausführlichen Artikel um Verbot von R32.

Das ändert sich für Heizungsbauer: Auffrischungskurse für den Kälteschein

Für alle, die an Anlagen an F-Gasen und natürlichen Kältemitteln arbeiten, bleibt der Kälteschein nach wie vor Pflicht. Mit der EU-F-Gase-Verordnung ergeben sich jedoch auch hier einige Änderungen. So werden die Kategorien 1 bis 4 abgeschafft und durch die Zertifikate A1, A2, B, C, D und E ersetzt. Hier finden Sie einen Überblick über die neuen Zertifikatstypen. ELCO bietet Schulungen zum Erwerb der Zertifikate E und A1 an. 

Ebenfalls neu: Inhaber eines Kältescheins müssen ihr Zertifikat alle 7 Jahre auffrischen. Alte Kältescheine nach den Kategorien 1 bis 4 besitzen weiterhin Gültigkeit, müssen jedoch innerhalb von 5 Jahren mit einer Frist bis zum 16.03.2029 aufgefrischt werden.

Eingelagerte Wärmepumpen dürfen auch nach Ablauf der Frist installiert werden

Je nach Leistungsgröße und Bauweise dürfen Wärmepumpen mit R32 oder anderen Kältemitteln, die den GWP-Grenzwert übersteigen, ab einem gewissen Datum also nicht mehr verbaut werden. Eine wichtige Ausnahme bilden Geräte, die sich im Lager des Fachbetriebs befinden. Diese dürfen auch über die gesetzlichen Fristen hinaus verbaut werden.  

 

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