AEROTOP® SPK
Luft-Wasser Wärmepumpe
Leistung 2,3 kW bis 20 kW
Wer seine alte Heizung gegen ein förderfähiges Heizsystem austauscht, erhält derzeit attraktive staatliche Zuschüsse über das KfW-Programm 458. Formale Fehler bei der Antragstellung können jedoch im schlimmsten Fall dazu führen, dass der Förderanspruch erlischt. Dieser Beitrag erklärt deshalb Schritt für Schritt, wie Sie die Heizungsförderung beantragen, welche Unterlagen benötigt werden, was die Abkürzungen BzA und BnD bedeuten und welche Rolle sie bei der Heizungsförderung spielen.
Inhalt der Seite
KfW-Zuschussportal oder „Meine KfW“?
Schritt für Schritt zur Heizungsförderung
Schritt 1: Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experten einbinden
Was ist die Energieeffizienz-Expertenliste?
Schritt 2: Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen
Schritt 3: Vertrag mit Förderklausel abschließen
Schritt 4: Antrag auf Heizungsförderung stellen
Schritt 5: Förderzusage der KfW
Schritt 6: Bestätigung nach Durchführung erstellen lassen
Je nach Voraussetzung bezuschusst der Staat derzeit bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten für den Heizungstausch. Dabei erhalten Eigentümer eine Grundförderung von 30 Prozent, die sich durch weitere Boni aufstocken lässt. Mehr dazu haben wir in unserem Beitrag zur Bundesförderung für effiziente Gebäude zusammengefasst.
Dieser Beitrag konzentriert sich auf die formale Antragstellung und den Ablauf der Heizungsförderung. Denn gerade hier passieren häufig vermeidbare Fehler, die durch entgangene Förderansprüche im schlimmsten Fall zu finanziellen Einbußen von mehr als 20.000 Euro führen können.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau, kurz KfW, ist eine staatliche Förderbank und übernimmt bei der Heizungsförderung die Abwicklung der Zuschüsse. Über sie werden die Förderanträge gestellt, geprüft und ausgezahlt. Für die Heizungsförderung kommen je nach Eigentümer und Gebäudeart unterschiedliche KfW-Programme infrage.
Private Eigentümer bestehender selbstgenutzter oder vermieteter Wohngebäude sowie Wohnungseigentümergemeinschaften beantragen den Zuschuss in der Regel über das KfW-Programm 458 mit dem Zusatztitel „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“.
Ist hingegen eine GbR oder eine juristische Person als Eigentümerin des Wohngebäudes im Grundbuch eingetragen, ist das KfW-Programm 459 mit dem Zusatz „Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude“ vorgesehen.
Die Antragstellung für die Heizungsförderung erfolgt ausschließlich online über das Kundenportal „Meine KfW“.
Achtung Verwechslungsgefahr: Neben „Meine KfW“ gibt es mit dem Zuschussportal ein weiteres Kundenportal der KfW. Das liegt daran, dass die KfW für verschiedene Förderprogramme unterschiedliche Online-Portale nutzt und das frühere Zuschussportal weiterhin für bestimmte bestehende Förderfälle relevant ist.
Für die aktuelle Heizungsförderung nach KfW 458 ist jedoch ausschließlich das Kundenportal „Meine KfW“ maßgeblich. Ein bestehender Zugang zum KfW-Zuschussportal kann für „Meine KfW“ nicht übernommen werden. Wer dort noch kein Konto besitzt, muss sich neu registrieren.
Bei der Heizungsförderung kommt es nicht nur darauf an, welche Unterlagen eingereicht werden, sondern auch auf den richtigen Zeitpunkt. Bestimmte Schritte müssen zwingend vor der Antragstellung und dem Beginn der Maßnahme erfolgen. Wird die Reihenfolge nicht eingehalten, kann das dazu führen, dass die Förderung ganz oder teilweise verloren geht.
Vor der eigentlichen Antragstellung steht die Prüfung, ob die geplante Heizungsanlage die technischen Voraussetzungen der Förderung erfüllt. Prüfen lässt sich dies entweder durch das ausführende Fachunternehmen selbst oder durch einen externen Energieeffizienz-Experten.
Bei einer Luft-Wasser-Wärmepumpe spielen beispielsweise die geforderte Jahresarbeitszahl (JAZ), die technischen Eigenschaften des Geräts sowie die Geräuschemissionen eine Rolle. Außerdem muss der Einbau einer geförderten Heizung mit einer Heizungsoptimierung einschließlich eines hydraulischen Abgleichs kombiniert werden.
Das Fachunternehmen oder der Energieeffizienz-Experte hält die für den Förderantrag relevanten Angaben anschließend in der Bestätigung zum Antrag, kurz BzA, fest.
Wer einen Energieeffizienz-Experten beauftragen möchte, findet geeignete Fachleute über die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes. Ein Energieeffizienz-Experte kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn neben dem Heizungstausch weitere energetische Maßnahmen geplant sind oder eine umfassendere energetische Bewertung des Gebäudes gewünscht wird.
Eine der wichtigsten Unterlagen ist die Bestätigung zum Antrag, kurz BzA. Die BzA stellt das ausführende Fachunternehmen oder ein zugelassener Energieeffizienz-Experten aus. Darin werden unter anderem Angaben zur geplanten Heizungsanlage, zu den voraussichtlichen förderfähigen Kosten und zur Einhaltung der technischen Mindestanforderungen erfasst.
Nach Erstellung der BzA erhält der Eigentümer eine 15-stellige BzA-ID. Diese Nummer wird anschließend für den Antrag bei der KfW benötigt und ist in der Regel 6 Monate ab dem Ausstellungsdatum gültig. Wichtig: Eine ausgestellte BzA ist noch kein Förderantrag. Die Förderung wird erst beantragt, wenn der Eigentümer den Antrag über „Meine KfW“ absendet.
Neben der BzA taucht im Zusammenhang mit der KfW-Förderung auch die Abkürzung gBzA auf. Sie steht für „gewerbliche Bestätigung zum Antrag“. Für private Eigentümer eines Wohngebäudes, die ihre Heizungsförderung über das Programm 458 beantragen, ist grundsätzlich die normale BzA relevant. Die gBzA kommt dagegen insbesondere bei Förderprogrammen für Nichtwohngebäude zum Einsatz.
Eine Besonderheit der aktuellen BEG-Förderung besteht darin, dass bereits vor der Antragstellung ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag für die geplante Maßnahme vorhanden sein muss. Dabei handelt es sich üblicherweise um die Auftragsbestätigung des ausführenden Heizungsfachbetriebs.
Wichtig: Der Vertrag mit dem Fachbetrieb muss eine sogenannte aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten, die an die Förderzusage gekoppelt ist. Dieser Zusatz wird häufig auch als Förderklausel bezeichnet.
Eine aufschiebende Bedingung bewirkt, dass die für die Umsetzung maßgeblichen Vertragspflichten erst wirksam werden, wenn die KfW die beantragte Förderung zusagt. Für die konkrete Vertragsgestaltung stellen KfW und Bundeswirtschaftsministerium anerkannte Musterformulierungen zur Verfügung.
Ebenfalls wichtig: Eine Förderklausel kann nicht einfach nachträglich in einen bereits abgeschlossenen Vertrag aufgenommen werden. Ein ursprünglich ohne entsprechende Bedingung geschlossener Vertrag kann als förderschädlicher Vorhabenbeginn gelten. Neben der Förderklausel muss aus dem Vertrag außerdem hervorgehen, wann die Maßnahme voraussichtlich umgesetzt wird.
Beim Begriff „vorzeitiger Maßnahmenbeginn“ ist Vorsicht geboten. Er stammt aus dem Förderrecht. Grundsätzlich ist damit der Beginn eines geförderten Vorhabens gemeint, bevor die dafür erforderlichen formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Heizungsförderung ist ein solcher vorzeitiger Maßnahmenbeginn nicht zulässig. Er kann dazu führen, dass sämtliche Förderansprüche erlöschen. Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, die hier genannte Reihenfolge bei der Antragstellung einzuhalten.
Liegen BzA und der Vertrag mit Förderklausel vor, kann der eigentliche Förderantrag gestellt werden. Private Eigentümer registrieren sich dazu im Kundenportal „Meine KfW“ und wählen dort das Programm 458 aus.
Für den Antrag wird insbesondere die 15-stellige BzA-ID benötigt. Außerdem werden Angaben zum Gebäude, zur geplanten Maßnahme und zur beantragten Förderung abgefragt. Der Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit Förderklausel gehört ebenfalls zu den benötigten Unterlagen.
Nach der Antragstellung prüft die KfW den Zuschussantrag. Wird die Förderung zugesagt, erscheint die Zuschusszusage im Kundenportal unter „Meine Anträge“. Ein zusätzlicher Versand per Post erfolgt nicht.
Mit der Zusage wird der Zuschussbetrag für das Vorhaben reserviert. Umgangssprachlich ist häufig von der „Bewilligung“ der Heizungsförderung die Rede. Die KfW selbst verwendet beim Programm 458 vor allem den Begriff Zuschusszusage beziehungsweise Förderzusage. Erst jetzt darf die eigentliche Umsetzung des Vorhabens erfolgen.
Nach der Zusage beginnt die Umsetzungsfrist. Das geförderte Vorhaben muss grundsätzlich innerhalb von 36 Monaten nach der KfW-Zusage vollständig abgeschlossen werden. Die konkrete Frist zur Einreichung der Nachweise ist zusätzlich im Zusageschreiben beziehungsweise im Kundenportal angegeben.
Nach Abschluss der Arbeiten folgt das Gegenstück zur BzA: die Bestätigung nach Durchführung, kurz BnD. Das ausführende Fachunternehmen oder der Energieeffizienz-Experte bestätigt darin, dass die Maßnahme tatsächlich durchgeführt wurde und welche förderfähige Anlagentechnik eingebaut wurde.
Anschließend erhält der Eigentümer eine 15-stellige BnD-ID. Sie wird später für die Einreichung des Nachweises bei der KfW benötigt.
Nach Abschluss der Maßnahme muss gegenüber der KfW nachgewiesen werden, dass das geförderte Vorhaben wie vorgesehen durchgeführt wurde. Die entsprechenden Unterlagen reichen Eigentümer ebenfalls über das Online-Portal „Meine KfW“ ein:
Die Rechnungen müssen unter anderem dem Zuschussempfänger zugeordnet werden können und die Adresse des geförderten Objektes enthalten. Angebote, Auftragsbestätigungen oder reine Zwischenrechnungen ersetzen die erforderlichen Schlussrechnungen nicht.
Neben der allgemeinen Umsetzungsfrist von 36 Monaten gilt eine weitere wichtige Frist. So gilt es, die genannten Nachweise innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der letzten Rechnung über „Meine KfW“ einzureichen.
Gleichzeitig darf die in der Förderzusage genannte maximale Nachweisfrist nicht überschritten werden. Eigentümer sollten mit dem Einreichen des Nachweises deshalb nicht bis zum Ende der 36 Monate warten, wenn die Heizungsanlage bereits deutlich früher fertiggestellt wurde.
Nach dem Absenden prüft die KfW die eingereichten Unterlagen und die Einhaltung der Fördervoraussetzungen. Fällt die Prüfung positiv aus, wird der endgültige Zuschuss auf das hinterlegte Konto ausgezahlt. Nach Angaben der KfW erfolgen Auszahlungen in der Regel zur Mitte oder zum Ende eines Monats.
Die Förderung wird somit nicht bereits bei Antragstellung oder unmittelbar nach der Förderzusage ausgezahlt. Eigentümer müssen die Kosten für die Wärmepumpe oder die eines anderen förderfähigen Heizungssystems zunächst selbst tragen.
Neues Heizungsgesetz (GModG): Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Am 10. Juli 2026 haben Bundestag und Bundesrat das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) verabschiedet. Es löst das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab und tritt in seinen Kernpunkten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Für Hauseigentümer, Vermieter und Mieter hält das neue Heizungsgesetz einige umfassende Änderungen bereit. Welche das sind, was das für die Heizungsförderung bedeutet und welche Fristen gelten, haben wir im Folgenden zusammengefasst.
Wärmepumpe Förderung: Reform 2026, Voraussetzungen und Höhe
Im Juli 2026 hat die Bundesregierung das neue Gebäudemodernisierungsgesetz, kurz GModG, verabschiedet. Parallel dazu kommt es zu umfangreichen Änderungen, was die staatliche Förderung von Wärmepumpen angeht. Neu ist beispielsweise, dass die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten schrittweise reduziert wird. Welche Fristen dabei gelten, was sich sonst noch ändert sowie technische Voraussetzungen für die Wärmepumpenförderung haben wir im Folgenden zusammengefasst.
Neue Heizungsförderung (BEG): Das gilt seit Juli 2026
Das neue Heizungsgesetz ist beschlossen: Am 10. Juli 2026 haben Bundestag und Bundesrat das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) verabschiedet. Letzteres löst das bis dahin gültige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab. Im Zuge dessen kommt es auch zu umfassenden Änderungen bei der Bundesförderung für Effiziente Gebäude (BEG). So gelten seit dem 21. Juli 2026 angepasste Konditionen für den Heizungstausch. Welche das sind, wer weniger Zuschüsse erhält und wer von der neuen Heizungsförderung profitiert, haben wir im Folgenden zusammengefasst.
Einkommensbonus 2026: Voraussetzung, Höhe und Berechnung
Wer seine alte Heizung gegen eine klimafreundliche Heizung austauscht, kann über die KfW einen erheblichen Teil der Kosten als Zuschuss zurückbekommen. Für Eigentümer mit einem Haushaltseinkommen unterhalb einer bestimmten Grenze gibt es dabei einen besonders wichtigen Förderbaustein: Den Einkommensbonus.
Klimageschwindigkeitsbonus: Voraussetzung, Höhe und Fristen
Der Klimageschwindigkeitsbonus ist ein Baustein der Bundesförderung für effiziente Gebäude, kurz BEG. Er soll Eigentümer dazu motivieren, eine noch funktionsfähige, fossile Heizung oder eine alte Biomasseheizung frühzeitig gegen eine klimafreundliche Heizungsanlage auszutauschen. Welche Voraussetzungen für den Bonus gelten, welche alten Heizungen gefördert werden und wie hoch der Zuschuss ausfällt, erklären wir in diesem Beitrag.
Die neue EU-F-Gase-Verordnung: Das Wichtigste auf einen Blick
Indem sie Wärme transportieren und abgeben, erfüllen fluorierte Treibhausgase, sogenannte F-Gase, eine wichtige Funktion in Wärmepumpen und Klimaanlagen. Ein wesentlicher Nachteil von F-Gasen wie R32 und R410A besteht jedoch darin, dass sie ein hohes Treibhauspotenzial aufweisen. Ziel der EU-F-Gase-Verordnung ist es deshalb, den Einsatz klimaschädlicher Gase als Kältemittel schrittweise zu reduzieren. Dabei stellt die neueste Version 2024/573 der EU-F-Gase-Verordnung Verbraucher und Heizungsbetriebe gleichermaßen vor Fragezeichen: Gibt es ein R32 Verbot? Was sind die Fristen? Was gilt für Anlagen im Bestand? Wir liefern die Antworten.
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