GEG - Gebäudeenergiegesetz

 

Das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG genannt, ersetzt das EnEG (Energieeinsparungsgesetz), die EnEV (Energieeinsparverordnung) und das EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz). Es gilt seit dem 01.11.2020 und regelt die Anforderungen für alle Neubauten, Sanierungen und Modernisierungen in Bezug auf Gebäudehülle, die Haus- und Heiztechnik sowie den Umgang mit Energieausweisen und deren Umsetzung.

Als wesentliche Neuerung für die Erreichung der Klimaziele der Bundesregierung, spielen erneuerbare Energien und die unterschiedlichen Einsatzmöglichkeiten eine zentrale Rolle. Es stehen nicht nur bekannte Technologien zur Verfügung, sondern es wurde auch Raum für neue Wärmesysteme und innovative Energiequellen geschaffen.

 
 

Die wichtigsten Fakten im Neubau

REGENERATIVE ENERGIEN

  • Die Nutzung erneuerbarer Energien zur anteiligen Deckung (min. 50% des Wärme- und Kältebedarfs) bleibt Vorschrift: Dazu zählen Solarthermie, Geothermie, Umweltwärme, feste und flüssige Biomasse, biogenes Flüssiggas, Nutzung von Kälte aus erneuerbaren Energien, Abwärme, Kraft-Wärme-Kopplung und die Nutzung von Fernwärme/-Kälte.
  • Die Anforderung der anteiligen Deckung kann auch durch Maßnahmen zur Einsparung von Energie erfüllt werden.
  • Gebäudenah erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien kann zur Erfüllung herangezogen werden. Der Deckungsanteil muss dabei mindestens 15 Prozent betragen.
  • Erfüllung des energetischen Neubaustandar
 

Die wichtigsten Fakten im Gebäudebestand

ÖLHEIZUNGEN

  • Die Austauschpflicht für Öl- und Gasheizkessel, die älter als 30 Jahre sind, bleibt bestehen (nach Festlegung GEG im Gebäudebestand §72). Ausnahmen sind Niedertemperatur- und Brennwert-Heizkessel.
  • Wenn ausgetauscht werden muss, kann ab 2026 ein neuer Öl-Heizkessel (Brennwert) eingebaut werden, wenn im Gebäude der Wärme- und Kältebedarf anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien abgedeckt wird. Die Höhe des Anteils ist noch nicht definiert.
  • Für Bestandsgebäude sind Ausnahmen definiert, wenn Erdgas oder Fernwärme nicht zur Verfügung steht und eine anteilige EE-Nutzung technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt (Definition des Härtefalls noch offen). In diesen Fällen sind Öl-Brennwertkessel ohne zusätzliche erneuerbare Energie möglich!
  • Grundsätzlich gibt es für reine Öl-Heizungen keine Förderungen!
  • In Baden-Württemberg bleibt ein Pflichtanteil von 15% erneuerbarer Energien Vorschrift.

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