Notfall als Mieter: Das gilt es zu beachten
Kommt es zu einem Heizungsausfall oder -defekt in einer Mietwohnung, gilt es zunächst den Vermieter zu informieren. Ist dieser nicht erreichbar, ist es als Mieter erlaubt, selbst einen Heizungsnotdienst zu beauftragen. Das gilt jedoch nur, wenn der Defekt nicht durch das Fehlverhalten des Mieters entstanden ist. Die Kosten für den Einsatz muss in der Regel der Vermieter tragen. Das gilt jedoch nur für die notwendigsten Reparaturen zur Wiederherstellung der Heizfunktion. Überhöhte Kosten und nicht abgesprochene Arbeiten muss der Mieter üblicherweise selbst zahlen. Deshalb gilt es auch hier, die Kosten und Leistungen vorab präzise mit dem ausführenden Servicetechniker abzustimmen.
Liegt ein Wohnungsmangel vor, hat der Mieter zudem das Recht, die Miete zu kürzen. Ein Mangel besteht dabei nicht nur bei einem kompletten Heizungsausfall, sondern auch, wenn folgende gesetzlich anerkannte Mindesttemperaturen unterschritten werden:
- Wohnräume: Tagsüber mind. 20 °C
- Bäder: Mind. 22 °C
- Warmwasser: Mind. 40 °C am Zapfhahn
Diese Werte gelten während der Heizperiode vom 1. Oktober bis zum 30. April. Je nach Schwere der Störung ist der Vermieter verpflichtet, innerhalb weniger Stunden bis Tage zu reagieren. Macht er das nicht, ist eine Mietminderung möglich. Eine Mietminderung sollte dabei stets schriftlich angekündigt und begründet werden. Die Höhe der Minderung ist abhängig vom Einzelfall und dem Ausmaß des Heizungsdefekts.